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Inhalt:

Friedhofordnung

Friedhofsordnung Jagerberg

Zusammenfassung der Friedhofsordnung Jagerberg

Der Friedhof ist ein wichtiger Ort des ehrenden Gedenkens. Eine gute Friedhofsordnung soll diesem Anliegen dienen. Das neue Leichenbestattungsgesetz 2010 sowie Entwicklungen im Bereich der Friedhofsverwaltung sowie das vermehrte Auftauchen von Rechtsfragen und Streitereien verlangen dringend eine Anpassung der bestehenden Friedhofsordnung.

Die Friedhofsordnung dient der Klärung aller Fragen, die sich mit Begräbnis, Grabrechten und Verwaltung des Friedhofs beschäftigen. So sollen Streitigkeiten und Unklarheiten nach Möglichkeit vermieden werden. Gibt es keine Einigung, kann sich jede Partei an den Friedhofsreferenten der Diözese wenden.

Die Friedhofsordnungen unserer Pfarren sowie abgelaufene Grabrechte finden Sie hier:
Friedhofsordnung Jagerberg
Friedhofsordnung Mettersdorf

Häufig gestellte Fragen:

Der Grabberechtigte

Diese Person (Einzelperson oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertragspartner für die Friedhofsverwaltung. Ihr kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofsverwaltung zu.

In diesem Sinne ist er verfügungsberechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nachfolger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich und damit ein wichtiger Partner der Pfarre. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.

Die ordnungsgemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grabrechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grabeigentümers. Daher sind Adressänderung der Friedhofkanzlei mitzuteilen. Der Berechtigte hat seine jeweils aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Zustellung auf die letzte bekannt gegebene Adresse als rechtmäßig erfolgt.

Verzicht auf Grabrecht

Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten.

Verlust des Grabrechts

Bei Missachtung der Friedhofsordnung, fehlender Grabpflege und bei Nichtbezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhofareals kann das Grabrecht verlorengehen.

Die Nachfolge im Grabrecht

Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechtsnachfolge nach der Blutsverwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von Ihnen das Grabrecht ausüben soll.

Ruhezeit - Wiedererwerb

Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15 Jahre (Abweichungen siehe Friedhofs-ordnung). Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, wird aber - so keine Probleme vorliegen - in der Regel gehandhabt.

Die Ruhezeit verdoppelt sich, wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. Bei entsprechender Vorsorge für die nächsten 15 Jahre empfiehlt sich eine Tieferlegung, wenn dies möglich ist.

Bestattung des überlebenden Ehepartners

Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet zu werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grabberechtigten nicht verwehrt werden.

Aufstellen von Denkmälern und Haftung

Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ziel ist es, dass durch die Grabgestaltung das Gesamtbild der Friedhofsanlage erhalten bleibt. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grabberechtigten zwingend vorgeschrieben werden.

Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, die Standfestigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Neue Bestattungsformen

Das Leichenbestattungsgesetz erweitert die Arten der Bestattung (bisher Gräber und Urnenwände) um Baumbestattung und Streuwiesen. Dem trägt die Ordnung nunmehr auch Rechnung.

Gebühren

Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung der Mauern, Wege, Gebäude etc. sichern.

Die Gebühren – abgesehen vom Begräbnisfall – setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Platzmiete) und der Friedhofsbenützungsgebühr (vergleichbar Betriebs-kosten) zusammen.

Die Grabgebühr ist für alle kirchlichen Friedhöfe der Steiermark einheitlich geregelt: Derzeit monatlich ein Euro pro Stelle.

Die Benützungsgebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes (Müllentsorgung, Wegedienst etc.) wird nach den konkreten Kosten berechnet und valorisiert.

Kontakt/Erreichbarkeit

Sowohl anlässlich eines bevorstehenden Begräbnisses als auch in allen Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an: Hr. Pfarrer Mag. Wolfgang Toberer / St. Peter am Ottersbach.
Kontakt: Röm.-kath. Pfarramt St.Peter am Ottersbach,  Petersplatz 1
8093 Sankt Peter am Ottersbach. Tel.: +43 (3477) 2221-10 oder +43 (676) 8742-6471. E-Mail: st-peter-ottersbach@graz-seckau.at

Friedhofsordnung

Sie ist Bestandteil des Vertrages mit dem Grabberechtigten. Jeder erhält eine Ordnung ausgehändigt bzw. wird ihm diese angeboten. Die Friedhofsordnung ist auch im Schaukasten am Haupteingang des Friedhofes einsehbar und liegt in der Friedhofskanzlei auf. Zusätzlich ist die jeweils gültige Ordnung auf der Homepage abrufbar.

Schaukasten am Haupteingang zum Friedhof

Alle rechtlich relevanten Informationen wie Friedhofsordnung, Gebühren, Erlöschen von Grab-rechten, Aufforderung zum Abräumen aufgelassener Grabstellen etc. werden im Schaukasten öffentlich kundgemacht.

Die neue Friedhofsordnung hat das Ziel, den Friedhof in seiner wirtschaftlichen Basis auch in Zukunft zu sichern und den Hinterbliebenen einen Platz der Erinnerung und des gläubigen Gedenkens anzubieten. Jeder ist eingeladen daran mitzubauen.

 

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